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11. Februar 2022

Fondsmitteilung

Bekanntmachung zur Änderung der Anlagebedingungen für das OGAW-Teilgesellschaftsvermögen Optinova Metals & Materials (ISIN: DE000A1J3K94 und DE000A2QSGD3)

Die bisherigen Anlagebedingungen des OGAW-Teilgesellschaftsvermögens Optinova Metals & Materials (ISIN: DE000A1J3K94 und DE000A2QSGD3) werden wie folgt teilweise neu gefasst. Die Änderungen betreffen die Anlagebedingungen des Teilgesellschaftsvermögens in § 17 wie unten tabellarisch dargestellt. Hintergrund der Änderungen ist die Anpassung der Kostenklausel in Bezug auf die verschiedenen Aktienklassen des Teilgesellschaftsvermögens. Mit den Änderungen werden die maximalen jährlichen Verwaltungsvergütungen für die Aktienklassen I-EUR und R-EUR in den Anlagebedingungen festgelegt. Infolge der Festlegung für die Aktienklasse R-EUR in Höhe von 1,6% p.a. erhöht sich auch der Maximalbetrag nach § 17 Abs. 1 d). Nachfolgend sind die neu gefassten und von der Änderung betroffenen Passagen der Allgemeinen Anlagebedingungen des OGAW-Teilgesellschaftsvermögens „Optinova Metals & Materials“ abgedruckt:

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§ 17 Abs. 1 a) aa) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des TGV eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,1 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäfts-jahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, für eine, mehrere oder alle Aktienklassen eine abweichende Verwaltungsvergütung zu berechnen. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt werden von der Verwaltungsvergütung abgedeckt und somit dem TGV nicht zusätzlich belastet. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des TGV eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,6 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäfts-jahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Für die Aktienklasse I-EUR beträgt die in Satz 1 genannte jährliche Vergütung bis zu 1,1 Prozent des durchschnittlichen Netto-inventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Für die Aktienklasse R-EUR beträgt die in Satz 1 genannte jährliche Vergütung bis zu 1,6 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, für eine, mehrere oder alle Aktienklassen eine niedrigere Verwaltungs-vergütung zu berechnen. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt werden von der Verwaltungsvergütung abgedeckt und somit dem TGV nicht zusätzlich belastet.
§ 17 Abs. 1 d) Der Betrag, der jährlich aus dem TGV nach dem vorstehenden Buchstaben a) aa), b) und c) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,4375 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Der Betrag, der jährlich aus dem TGV nach dem vorstehenden Buchstaben a) aa), b) und c) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,9375 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen.



Die geänderten Anlagebedingungen treten zum 01.04.2022 in Kraft.