25. Mai 2021
Fondsmitteilung
Bekanntmachung zur Änderung der Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen Optinova Metals & Materials (ISIN: DE000A1J3K94)
Die bisherigen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens Optinova Metals & Materials (ISIN: DE000A1J3K94) werden wie folgt teilweise neu gefasst.
Die Änderungen betreffen die Änderung der Anlagebedingungen des Teilgesellschaftsvermögens in § 11 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 a) aa) sowie § 18, wie unten tabellarisch dargestellt.
Hintergrund der Änderung des § 11 Abs. 1 ist die steuerliche Neu-Regelung.
Hintergrund der sonstigen Änderungen (§ 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 a) aa) sowie § 18) ist die Einführung der Möglichkeit der Bildung von neuen Aktienklassen gem. § 96 KAGB. Es ist nunmehr möglich, die bestehenden Parameter des TGV künftig um eine Mindestanlagesumme zu ergänzen und als Aktienklasse vorwiegend für institutionelle Investoren zu nutzen. Daneben soll eine weitere Aktienklasse gebildet werden, die ausschüttend ist, für die keine Mindestanlagesumme besteht und für die eine höhere Verwaltungsvergütung besteht.
Nachfolgend sind die neu gefassten und von der Änderung betroffenen Passagen der Allgemeinen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens „Optinova Metals & Materials“ abgedruckt:
Alt | Neu | |
§ 11 Abs. 1 | 1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, die in der DerivateV und die in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. Die Gesellschaft kann, vorbehaltlich der in diesen Anlagebedingungen genannten sonstigen Aussteller- und Anlagegrenzen, insgesamt bis zu 100 Prozent des Werts des TGV in Wertpapiere (§ 193 KAGB) investieren.
Mindestens 25 Prozent des Wertes des TGV werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 8 InvStG angelegt. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind a) Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind; b) Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind; c) Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind; d) Anteile an anderen Investmentvermögen, die gemäß ihren Anlagebedingungen mindestens 25 Prozent ihres Wertes in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen, in Höhe von 25 Prozent ihres Wertes. Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 75 Prozent des Wertes des TGV in Geldmarktinstrumente (§ 194 KAGB) investieren. Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV in sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 KAGB investieren. |
1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, die in der DerivateV und die in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. Die Gesellschaft kann, vorbehaltlich der in diesen Anlagebedingungen genannten sonstigen Aussteller- und Anlagegrenzen, insgesamt bis zu 100 Prozent des Werts des TGV in Wertpapiere (§ 193 KAGB) investieren.
Mindestens 25 Prozent des Wertes des TGV werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 8 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das TGV erworben werden dürfen. Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden. Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 75 Prozent des Wertes des TGV in Geldmarktinstrumente (§ 194 KAGB) investieren. Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV in sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 KAGB investieren. |
§ 15 | Für das TGV werden keine Aktienklassen gebildet. | 1. Für das TGV können Aktienklassen im Sinne von § 19 der Satzung gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Aktienwerts, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Aktienklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Nettoinventarwert je Aktie wird für jede Aktienklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Aktienklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Aktienklasse zugeordnet werden. 3. Die bestehenden Aktienklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Aktienklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Aktienwerts, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufs-prospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
§ 16 Abs. 1 und 2 | 1. Die Ausgabe von Aktien erfolgt zum Ausgabepreis. Der Ausgabepreis entspricht dem Aktienwert am Ausgabetermin zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags. Der Aktienwert ergibt sich aus der Division des Werts des TGV durch die Zahl der umlaufenden Aktien, die Rechte an dem TGV gewähren. Die Gesellschaft ermittelt unter Kontrolle der Verwahrstelle den Wert des TGV auf Basis der jeweiligen Werte seiner Vermögensgegenstände und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abzüglich der Verbindlichkeiten, passiven Rechnungsabgrenzungs-posten und Rückstellungen. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB sowie der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (nachfolgend die „KARBV“).
2. Der Ausgabeaufschlag im Sinne des § 12 Absatz 1 der Satzung beträgt bis zu 5 Prozent des jeweiligen Aktienwerts. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. |
1. Die Ausgabe von Aktien erfolgt zum Ausgabepreis. Der Ausgabepreis entspricht dem Aktienwert am Ausgabetermin zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags. Der Aktienwert ergibt sich aus der Division des Werts des TGV durch die Zahl der umlaufenden Aktien, die Rechte an dem TGV gewähren. Die Gesellschaft ermittelt unter Kontrolle der Verwahrstelle den Wert des TGV auf Basis der jeweiligen Werte seiner Vermögensgegenstände und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abzüglich der Verbindlichkeiten, passiven Rechnungsabgrenzungs-posten und Rückstellungen. Werden gemäß § 15 unterschiedliche Aktienklassen für das TGV gebildet, ist der Nettoinventarwert je Aktie sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Aktienklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB sowie der Kapital-anlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (nachfolgend die „KARBV“).
2. Der Ausgabeaufschlag im Sinne des § 12 Absatz 1 der Satzung beträgt bis zu 5 Prozent des jeweiligen Aktienwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für eine, mehrere oder alle Aktienklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. |
§ 17 Abs. 1 a) aa) | 1. Folgende Kosten der Gesellschaft werden dem TGV belastet:
a) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: aa) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des TGV eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,1 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche o-der einen bestimmten Markt werden von der Verwaltungsvergütung abgedeckt und somit dem TGV nicht zusätzlich belastet. |
1. Folgende Kosten der Gesellschaft werden dem TGV belastet:
a) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: aa) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des TGV eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,1 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, für eine, mehrere oder alle Aktienklassen eine abweichende Verwaltungsvergütung zu berechnen. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt werden von der Verwaltungsvergütung abgedeckt und somit dem TGV nicht zusätzlich belastet. |
§ 18 | § 18 Thesaurierung Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des TGV angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im TGV wieder an. |
§ 18 Ausschüttung / Thesaurierung 1. Für die ausschüttenden Aktienklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des TGV angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus (Schlussausschüttung). Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Für die ausschüttenden Aktienklassen erfolgt die Ausschüttung jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge bei einer Ausschüttung teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im TGV bestimmt werden. 2. Für die thesaurierenden Aktienklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des TGV angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im TGV wieder an. |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 25. 05. 2021 die hier veröffentlichten Änderungen der Anlagebedingungen genehmigt.
Die Änderungen treten am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf der Homepage der Gesellschaft (www.optinovafonds.de) in Kraft.
Der Vorstand