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11. Februar 2022

Fondsmitteilung

Bekanntmachung zur Änderung der Anlagebedingungen für das OGAW-Teilgesellschaftsvermögen Optinova Metals & Materials (ISIN: DE000A1J3K94 und DE000A2QSGD3)

Die bisherigen Anlagebedingungen des OGAW-Teilgesellschaftsvermögens Optinova Metals & Materials (ISIN: DE000A1J3K94 und DE000A2QSGD3) werden wie folgt teilweise neu gefasst. Die Änderungen betreffen die Anlagebedingungen des Teilgesellschaftsvermögens in § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 wie unten tabellarisch dargestellt. Hintergrund der Änderungen ist jeweils die Anpassung der Anlagebedingungen an gesetzliche Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs. Nachfolgend sind die neu gefassten und von der Änderung betroffenen Passagen der Allgemeinen Anlagebedingungen des OGAW-Teilgesellschaftsvermögens „Optinova Metals & Materials“ abgedruckt:

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§ 11 Abs. 2 Satz 2 Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im TGV enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.
§ 13 Abs. 3 Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen der §§ 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleistet ist und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen der §§ 200 Abs. 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.
§ 24 Abs. 2 Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.



Die geänderten Anlagebedingungen treten zum 01.03.2022 in Kraft.  

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