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07. Oktober 2020

Fondsmitteilung

Bekanntmachung zur Änderung der Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen Optinova Metals & Materials (ISIN: DE000A1J3K94)

Die bisherigen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens Optinova Metals & Materials (ISIN: DE000A1J3K94) werden wie folgt teilweise neu gefasst.

Die Änderungen betreffen die Änderung der Anlagebedingungen in § 11 Ziffer 1 Absatz 1 sowie § 11 Ziffer 7 im Rahmen der. Aussteller- und Anlagegrenzen.

Hintergrund der Änderungen ist das Interesse von Verwaltern verschiedener OGAW-Dachfonds, Aktien des Teilgesellschaftsvermögens zu erwerben. Mit den Änderungen soll den Anforderungen des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB Rechnung getragen werden und die Erwerbbarkeit als Zielfonds für OGAW-Dachfonds ermöglicht werden.

Die Änderungen sind mit den Anlagegrundsätzen des Teilgesellschaftsvermögens vereinbar. Das Teilgesellschaftsvermögen ist auf die Partizipation an der Entwicklung von Edel- und Industriemetallen ausgerichtet. Die Optinova InvAG investiert für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens global und systematisch bis zu 48% des Fondsvolumens in unterbewertete Aktien von Unternehmen, welche in der Förderung und Verarbeitung von Rohstoffen tätig sind. Das restliche Volumen wird systematisch in Edelmetall- und Industriemetall - ETCs investiert. An diesen Grundsätzen ändern die beantragten Anpassungen nichts. Infolge der Änderungen erfolgt auch keine Anpassung der tatsächlichen Allokation, da der Anteil der für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögen gehaltenen Investmentvermögen bereits heute deutlich unter 10% des Werts des Teilgesellschaftsvermögens liegt.

Nachfolgend sind die neu gefassten und von der Änderung betroffenen Passagen der Allgemeinen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens „Optinova Metals & Materials“ abgedruckt:

§ 11 Ziffer 1 Absatz 1 (Ausstellergrenzen und Anlagegrenzen) der Anlagebedingungen.

Die neue Fassung lautet:

Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, die in der DerivateV und die in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. Die Gesellschaft kann, vorbehaltlich der in diesen Anlagebedingungen genannten sonstigen Aussteller- und Anlagegrenzen, insgesamt bis zu 100 Prozent des Werts des TGV in Wertpapiere (§ 193 KAGB) investieren.

§ 11 Ziffer 7 der Anlagebedingungen (Ausstellergrenzen und Anlagegrenzen).

Die neue Fassung lautet:

Die Gesellschaft kann Anteile an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB sowie in Anteile an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen bis zur Grenze von insgesamt 10 Prozent des Werts des TGV erwerben. Hierbei darf die Gesellschaft in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 2 darf die Gesellschaft insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des TGV - unter Beachtung von Satz 1 bis 3 - nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögens erwerben.

Die Änderungen treten mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf der Homepage der Gesellschaft (www.optinovafonds.de) in Kraft.

Der Vorstand

 

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