09. Februar 2023
Fondsmitteilung
Bekanntmachung zur Änderung der Anlagebedingungen für das OGAW-Teilgesellschaftsvermögen Optinova Metals & Materials
ISIN: DE000A1J3K94 (I-Tranche)
ISIN: DE000A2QSGD3 (R-Tranche)
Die bisherigen Anlagebedingungen des OGAW-Teilgesellschaftsvermögens Optinova Metals & Materials (ISIN: DE000A1J3K94 und DE000A2QSGD3) werden wie folgt teilweise neu gefasst. Die Änderungen betreffen die Anlagebedingungen des Teilgesellschaftsvermögens in § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 wie unten tabellarisch dargestellt. Hintergrund der Änderungen ist jeweils die Anpassung der Anlagebedingungen an die Anforderungen des Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung).
Wir weisen darauf hin, dass wir, sofern Sie mit den nachfolgend dargestellten Änderungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Aktien an dem Teilgesellschaftsvermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der Optinova Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaft) keine Kosten für die Rücknahme erhoben werden.
Weitere Informationen sind über die auf der Internet-Seite der Gesellschaft genannten Kontaktmöglichkeiten erhältlich: https://www.optinovafonds.de/#Kontakt
Nachfolgend sind die neu gefassten und von der Änderung betroffenen Passagen der Anlagebedingungen des OGAW-Teilgesellschaftsvermögens Optinova Metals & Materials abgedruckt:
Alt | Neu | |
§ 4 Abs. 2 | ./. | 2.Die Gesellschaft bewirbt mit dem TGV ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen und qualifiziert das TGV gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung), ohne hierbei eine explizite ESG- und/oder nachhaltige Anlagestrategie zu verfolgen. Die Gesellschaft bewertet bei der Auswahl der Vermögensgegenstände auch die Leistungen des jeweiligen Emittenten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (sog. ESG-Kriterien). |
§ 11 Abs. 1 | Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, die in der DerivateV und die in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. Die Gesellschaft kann, vorbehaltlich der in diesen Anlagebedingungen genannten sonstigen Aussteller- und Anlagegrenzen, insgesamt bis zu 100 Prozent des Werts des TGV in Wertpapiere (§ 193 KAGB) investieren.
Mindestens 25 Prozent des Wertes des TGV werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 8 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das TGV erworben werden dürfen. Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden. Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 75 Prozent des Wertes des TGV in Geldmarktinstrumente (§ 194 KAGB) investieren. Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV in sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 KAGB investieren. |
Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, die in der DerivateV und die in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. Die Gesellschaft kann, vorbehaltlich der in diesen Anlagebedingungen genannten sonstigen Aussteller- und Anlagegrenzen, insgesamt bis zu 100 Prozent des Werts des TGV in Wertpapiere (§ 193 KAGB) investieren.
Mindestens 25 Prozent des Wertes des TGV werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 8 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das TGV erworben werden dürfen. Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden. Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des TGV in Geldmarktinstrumente (§ 194 KAGB) investieren. Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV in sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 KAGB investieren. |
§ 11 Abs. 8 | ./. | 8. Bei der Auswahl der Wertpapiere und Investmentvermögen werden ESG-Kriterien wie folgt berücksichtigt: Mindestens 51 Prozent des Wertes des TGV werden in Vermögensgegenstände angelegt, deren Emittenten ESG-Standards in Bezug auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Merkmale erfüllen. Um festzustellen, ob und in welchem Maße die Vermögensgegenstände die ESG-Standards erfüllen, verwendet die Gesellschaft Bewertungen eines anerkannten externen ESG-Datenanbieters. Ferner wird die Gesellschaft für Rechnung des TGV nicht in Wertpapiere investieren, die folgende Ausschlusskriterien erfüllen:
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Darüber hinaus berücksichtigen die Anlagebedingungen eine nicht genehmigungspflichtige redaktionelle Anpassung in § 17 Abs. 1 e) bb) und § 19 Abs. 4. Der Begriff „wesentliche Anlegerinformationen“ wurde jeweils durch den Begriff „PRIIPs-Basisinformationsblatt“ ersetzt.
Die geänderten Anlagebedingungen treten zum 01.04.2023 in Kraft.