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03. Mai 2021

Fondsmitteilung

Bekanntmachung zur Änderung der Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen Optinova Global Value Equities (DE000A1J3117) (zukünftig Optinova Food & Farming)

Die bisherigen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens „Optinova Optinova Global Value Equities“ (DE000A1J3117), zukünftig „Optinova Food & Farming“ werden wie folgt teilweise neu gefasst.

Die Änderungen betreffen die Präambel (vor § 1), sowie § 11 Absatz 1 und Absatz 7.

Hintergrund der Änderungen ist das Ziel der Gesellschaft, sich künftig noch eindeutiger als Fondsboutique mit Fokus auf Nischenbranchen zu positionieren, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Vor diesem Hintergrund werden die Anlagebedingungen des Teilgesellschaftsvermögens wie folgt geändert:

  • Anstelle der Fokussierung auf Large Caps wird das Teilgesellschaftsvermögen künftig auf das Thema Nahrungsmittel und Nahrungsmittelproduktion ausgerichtet werden
  • Das Teilgesellschaftsvermögen wird in Ansehung des künftigen Anlageschwerpunkts in „Optinova Food & Farming“ geändert
  • Das Teilgesellschaftsvermögen ist künftig für Rechnung von Dachfonds erwerbbar

Weiterer Hintergrund der Änderungen ist die Einheitlichkeit in der Namensbezeichnung der von der Gesellschaft verwalteten Teilgesellschaftsvermögen. Der juristische Sitz der Gesellschaft wird berichtigt.

Nachfolgend sind die neu gefassten und von der Änderung betroffenen Passagen der Allgemeinen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens, zukünftig „Optinova Food & Farming“ abgedruckt:

  Alt Neu
Präambel (Vor § 1) Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Optinova InvAG, Frankfurt am Main (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) und ihren Aktionären für das von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Teilgesellschaftsvermögen Optinova Global Value Equities (nachstehend „Teilgesellschaftsvermögen“ oder „TGV“ genannt) die nur in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft gelten. Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Optinova InvAG, Oberursel (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) und ihren Aktionären für das von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Teilgesellschaftsvermögen Optinova Food & Farming (nachstehend „Teilgesellschaftsvermögen“ oder „TGV“ genannt) die nur in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft gelten.
§ 11 Abs. 1 Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, die in der DerivateV und die in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. Die Gesellschaft kann, vorbehaltlich der in diesen Anlagebedingungen genannten sonstigen Aussteller- und Anlagegrenzen, insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des TGV in Wertpapiere (§ 193 KAGB) oder in Anteile an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB sowie in Anteile an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen investieren.
Mindestens 51 Prozent des Wertes des TGV werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 8 InvStG angelegt. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind
  1. Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;
  2. Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind;
  3. Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind;
  4. Anteile an anderen Investmentvermögen, die gemäß ihren Anlagebedingungen mindestens 51 Prozent ihres Wertes in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen, in Höhe von 51 Prozent ihres Wertes;
Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des TGV in Geldmarktinstrumente (§ 194 KAGB) investieren. Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV in sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 KAGB investieren.
Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, die in der DerivateV und die in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. Die Gesellschaft kann, vorbehaltlich der in diesen Anlagebedingungen genannten sonstigen Aussteller- und Anlagegrenzen, insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des TGV in Wertpapiere (§ 193 KAGB) oder in Anteile an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB sowie in Anteile an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen investieren.

Mindestens 51 Prozent des Wertes des TGV werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 8 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das TGV erworben werden dürfen. Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden.

Mindestens 51 Prozent des Werts des TGV werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne von Satz 3 investiert, deren Emittenten ganz oder teilweise in einem oder mehreren der Bereiche Landwirtschaft, Tierzucht, Produktion von Lebensmitteln, Vertrieb von Lebensmitteln, Herstellung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, Smart Farming oder Forschung in einem oder mehreren der vorgenannten Bereiche tätig sind.

Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des TGV in Geldmarktinstrumente (§ 194 KAGB) investieren.
§ 11 Abs. 7 Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des TGV anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 2 darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des TGV anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des TGV nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögens erwerben. Die Gesellschaft kann Anteile an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB sowie in Anteile an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen bis zur Grenze von insgesamt 10 Prozent des Werts des TGV erwerben. Hierbei darf die Gesellschaft in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 nur bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 2 darf die Gesellschaft insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des TGV – unter Beachtung von Satz 1 bis 3 – nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögens erwerben.


Die Gesellschaft bietet den Aktionären des Teilgesellschaftsvermögens gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 KAGB die Rücknahme der Aktien ohne weitere Kosten an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 30. 03. 2021 die hier veröffentlichten Änderungen der Anlagebedingungen genehmigt.

Die Änderungen treten am 15.08.2021 in Kraft und sind auch auf der Homepage der Gesellschaft (www.optinovafonds.de) ab dem 3. Mai 2021 einsehbar.

Oberursel (Taunus)

Der Vorstand

 

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