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09. Februar 2023

Fondsmitteilung

Bekanntmachung zur Änderung der Anlagebedingungen für das OGAW-Teilgesellschaftsvermögen Optinova Food Farming & Water
ISIN: DE000A3CWRM1 (I-Tranche)
ISIN: DE000A3CWRN9 (R-Tranche)

Die bisherigen Anlagebedingungen des OGAW-Teilgesellschaftsvermögens Optinova Food Farming and Water (ISIN: DE000A3CWRM1 und DE000A3CWRN9) werden wie folgt teilweise neu gefasst. Die Änderungen betreffen die Anlagebedingungen des Teilgesellschaftsvermögens in § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 8 wie unten tabellarisch dargestellt. Hintergrund der Änderungen ist jeweils die Anpassung der Anlagebedingungen an die Anforderungen des Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung).

Wir weisen darauf hin, dass wir, sofern Sie mit den nachfolgend dargestellten Änderungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Aktien an dem Teilgesellschaftsvermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der Optinova Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaft) keine Kosten für die Rücknahme erhoben werden.

Weitere Informationen sind über die auf der Internet-Seite der Gesellschaft genannten Kontaktmöglichkeiten erhältlich: https://www.optinovafonds.de/#Kontakt

Nachfolgend sind die neu gefassten und von der Änderung betroffenen Passagen der Anlagebedingungen des OGAW-Teilgesellschaftsvermögens Optinova Food Farming & Water abgedruckt:

  Alt Neu
§ 4 Abs. 2 ./. 2. Die Gesellschaft bewirbt mit dem TGV ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen und qualifiziert das TGV gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung), ohne hierbei eine explizite ESG- und/oder nachhaltige Anlagestrategie zu verfolgen. Die Gesellschaft bewertet bei der Auswahl der Vermögensgegenstände auch die Leistungen des jeweiligen Emittenten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (sog. ESG-Kriterien).
§ 11 Abs. 8 ./. 8. Bei der Auswahl der Wertpapiere und Investmentvermögen werden ESG-Kriterien wie folgt berücksichtigt: Mindestens 51 Prozent des Wertes des TGV werden in Vermögensgegenstände angelegt, deren Emittenten ESG-Standards in Bezug auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Merkmale erfüllen. Um festzustellen, ob und in welchem Maße die Vermögensgegenstände die ESG-Standards erfüllen, verwendet die Gesellschaft Bewertungen eines anerkannten externen ESG-Datenanbieters.
Ferner wird die Gesellschaft für Rechnung des TGV nicht in Wertpapiere investieren, die folgende Ausschlusskriterien erfüllen:
  • Wertpapiere von Unternehmen, die mehr als 5 Prozent ihres Umsatzes mit der Herstellung von Tabakwaren erwirtschaften.
  • Wertpapiere von Unternehmen, die mehr als 5 Prozent ihres Umsatzes mit der Herstellung von Rüstungsgütern erwirtschaften.
  • Wertpapiere von Unternehmen, die mehr als 5 Prozent ihres Umsatzes mit der Herstellung von Schusswaffen erwirtschaften.
  • Wertpapiere von Staatsemittenten die nach dem Freedom House Index als „not free“ eingestuft werden.



Darüber hinaus berücksichtigen die Anlagebedingungen eine nicht genehmigungspflichtige redaktionelle Anpassung in § 17 Abs. 1 e) bb) und § 19 Abs. 4. Der Begriff „wesentliche Anlegerinformationen“ wurde jeweils durch den Begriff „PRIIPs-Basisinformationsblatt“ ersetzt.



Die geänderten Anlagebedingungen treten zum 01.04.2023 in Kraft.