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10. November 2021

Fondsmitteilung

Bekanntmachung zur Änderung der Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen Optinova Conventional & Clean Energy (ISIN: DE000A14N5W1)

Die bisherigen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens Optinova Conventional & Clean Energy (ISIN: DE000A14N5W1) werden wie folgt teilweise neu gefasst. Die Änderungen betreffen die Anlagebedingungen des Teilgesellschaftsvermögens in § 3 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 4 Satz 2, § 13 Abs. 3, § 15 § 16 Abs. 3 und 4 § 18 Abs. 1, § 19 und § 23 wie unten tabellarisch dargestellt. Hintergrund der Änderung des § 3 ist eine sprachliche Anpassung. Hintergrund der §§ 11, 13 und 23 ist die Anpassung der Anlagebedingungen an gesetzliche Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs. Hintergrund der Änderung der §§ 15, 16, 18 und 19 ist die Einführung der Möglichkeit der Bildung von neuen Aktienklassen gem. § 96 KAGB. Es ist nunmehr möglich, die bestehenden Parameter des TGV künftig um eine Mindestanlagesumme zu ergänzen und als Aktienklasse vorwiegend für institutionelle Investoren zu nutzen. Daneben soll eine weitere Aktienklasse gebildet werden, die ausschüttend ist, für die keine Mindestanlagesumme besteht und für die eine höhere Verwaltungsvergütung besteht. Nachfolgend sind die neu gefassten und von der Änderung betroffenen Passagen der Allgemeinen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens „Optinova Conventional & Clean Energy“ abgedruckt:

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§ 3 Abs. 2 Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft abgeschlossenen Verwahrstellenvertrag Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft abgeschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.
§3 Abs. 3 Der Verwahrstelle obliegen die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und diesen Anlagebedingungen vorgeschriebenen Aufgaben. - gestrichen- [der vormalige Absatz 4 wird zu Absatz 3 usw.]
§ 11 Abs. 4 Satz 2 Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 und 2 KAGB anzurechnen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im TGV enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.
§ 13 Abs. 3 Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen der §§ 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleistet ist und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen der §§ 200 Abs. 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.
§ 15 Für das TGV werden keine Aktienklassen gebildet. 1. Für das TGV können Aktienklassen im Sinne von § 19 der Satzung gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Aktienwerts, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Aktienklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Nettoinventarwert je Aktie wird für jede Aktienklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Aktienklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Aktienklasse zugeordnet werden.
3. Die bestehenden Aktienklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Aktienklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Aktienwerts, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
§ 16 Abs. 3 Die Ausgabe von Aktien erfolgt zum Ausgabepreis. Der Ausgabepreis entspricht dem Aktienwert am Ausgabetermin zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags. Der Aktienwert ergibt sich aus der Division des Werts des TGV durch die Zahl der umlaufenden Aktien, die Rechte an dem TGV gewähren. Die Gesellschaft ermittelt unter Kontrolle der Verwahrstelle den Wert des TGV auf Basis der jeweiligen Werte seiner Vermögensgegenstände und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abzüglich der Verbindlichkeiten, passiven Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB sowie der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (nachfolgend die „KARBV“). Die Ausgabe von Aktien erfolgt zum Ausgabepreis. Der Ausgabepreis entspricht dem Aktienwert am Ausgabetermin zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags. Der Aktienwert ergibt sich aus der Division des Werts des TGV durch die Zahl der umlaufenden Aktien, die Rechte an dem TGV gewähren. Die Gesellschaft ermittelt unter Kontrolle der Verwahrstelle den Wert des TGV auf Basis der jeweiligen Werte seiner Vermögensgegenstände und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abzüglich der Verbindlichkeiten, passiven Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen. Werden gemäß § 15 unterschiedliche Aktienklassen für das TGV gebildet, ist der Nettoinventarwert je Aktie sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Aktienklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB sowie der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (nachfolgend die „KARBV“).
§ 16 Abs. 4 Der Ausgabeaufschlag im Sinne des § 12 Absatz 1 der Satzung beträgt bis zu 5 Prozent des jeweiligen Aktienwerts. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag im Sinne des § 12 Absatz 1 der Satzung beträgt bis zu 5 Prozent des jeweiligen Aktienwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für eine, mehrere oder alle Aktienklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
§ 18 Abs. 1 a) aa) 1. Folgende Kosten der Gesellschaft werden dem TGV belastet:
a) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
aa) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des TGV eine jährliche Vergütung in Höhe bis zu 1,1 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt werden von der Verwaltungsvergütung abgedeckt und somit dem TGV nicht zusätzlich belastet.
1. Folgende Kosten der Gesellschaft werden dem TGV belastet:
a) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
aa) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des TGV eine jährliche Vergütung in Höhe bis zu 1,6 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Für die Aktienklasse I-EUR beträgt die in Satz 1 genannte jährliche Vergütung bis zu 1,1 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Für die Aktienklasse R-EUR beträgt die in Satz 1 genannte jährliche Vergütung bis zu 1,6 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, für eine, mehrere oder alle Aktienklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt werden von der Verwaltungsvergütung abgedeckt und somit dem TGV nicht zusätzlich belastet.
§ 18 Abs. 1 d) Der Betrag, der jährlich aus dem TGV nach den vorstehenden Buchstaben a) aa), b) und c) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,4375 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Der Betrag, der jährlich aus dem TGV nach den vorstehenden Buchstaben a) aa), b) und c) als Vergütungen entnommen wird, kann für die Aktienklasse I-EUR insgesamt bis zu 1,4375 Prozent und für die Aktienklasse R-EUR insgesamt bis zu 1,9375 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode (d.h. des Geschäftsjahres des TGV), der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen.
§ 19 § 19 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des TGV angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen und sonstigen Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - sowie die Veräußerungsgewinne im TGV wieder an.
§ 19 Ertragsverwendung
1. Für die ausschüttenden Aktienklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des TGV angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus (Schlussausschüttung). Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Für die ausschüttenden Aktienklassen erfolgt die Ausschüttung jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge bei einer Ausschüttung teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im TGV bestimmt werden.
2. Für die thesaurierenden Aktienklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des TGV angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen und sonstigen Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - sowie die Veräußerungsgewinne im TGV wieder an.
§ 23 1. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ändern.
2. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des TGV betreffen, bedürfen sie auch der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der Anlagegrundsätze des TGV im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB oder Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 163 Absatz 4 KAGB zu übermitteln.
4. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.
1. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ändern.
2. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.
3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des Teilgesellschaftsvermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.
4. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.