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03. Mai 2021

Fondsmitteilung

Bekanntmachung zur Änderung der Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen Optinova Conventional & Clean Energy (ISIN: DE000A14N5W1)

Die bisherigen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens Optinova Conventional & Clean Energy (ISIN: DE000A14N5W1) werden wie folgt teilweise neu gefasst.

Die Änderungen betreffen die Änderung der Anlagebedingungen des Teilgesellschaftsvermögens in § 11 Absatz 3 und § 11 Absatz 9.

Hintergrund der Änderungen ist das Ziel der Gesellschaft, das Teilgesellschaftsvermögen für Rechnung von Dachfonds erwerbbar zu machen.

Nachfolgend sind die neu gefassten und von der Änderung betroffenen Passagen der Allgemeinen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens „Optinova Conventional & Clean Energy“ abgedruckt:

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§ 11 Abs. 3 Die Gesellschaft kann ferner, vorbehaltlich der in diesen Anlagebedingungen genannten sonstigen Aussteller- und Anlagegrenzen, insgesamt bis zu 49 Prozent des Werts des TGV in
  1. Wertpapiere (§ 193 KAGB);
  2. Geldmarktinstrumente (§ 194 KAGB);
  3. Bankguthaben (§ 195 KAGB); oder
  4. Anteile an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB sowie in Anteile an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen investieren.
Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV in sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 KAGB investieren.
Die Gesellschaft kann ferner, vorbehaltlich der in diesen Anlagebedingungen genannten sonstigen Aussteller- und Anlagegrenzen, insgesamt bis zu 49 Prozent des Werts des TGV in
  1. Wertpapiere (§ 193 KAGB);
  2. Geldmarktinstrumente (§ 194 KAGB); oder
  3. Bankguthaben (§ 195 KAGB) investieren.
Die Gesellschaft kann insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV in sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 KAGB investieren.
§ 11 Abs. 9 Die Gesellschaft darf in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des TGV anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 2 darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des TGV anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des TGV nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögens erwerben. Die Gesellschaft kann Anteile an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB sowie in Anteile an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen bis zur Grenze von insgesamt 10 Prozent des Werts des TGV erwerben. Hierbei darf die Gesellschaft in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 2 darf die Gesellschaft bis zu 10 Prozent des Wertes des TGV anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des TGV - unter Beachtung von Satz 1 bis 3 - nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögens erwerben.


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 18. 03. 2021 die hier veröffentlichten Änderungen der Anlagebedingungen genehmigt.

Die Änderungen treten nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf der Homepage der Gesellschaft (www.optinovafonds.de) am 3. Mai 2021 in Kraft.

Oberursel (Taunus)

Der Vorstand

 

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